Informationsblatt

über die Provisionshöchstsätze der Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996)
(BGBl. Nr. 98/1996 vom 28.6.1996)


Gegenstand der Vermittlung (Rechtsgeschäfte)


Höchstbeträge
(20% USt. ist jeweils hinzuzurechnen,
ausgenommen die Vermittlung von Hypothekardarlehen)


§ 15 Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, sowohl für Wohnungseigentum, als auch schlichtes Miteigentum
Bei einem Wert*
bis € 36.336,42/ATS 500.000,00                    je 4%
von € 36.336,49/ATS 500.001,00 
bis € 48.448,51/ATS 666.666,00                    je € 1.453,46/ATS 20.000,00
mehr als € 48.448,51/ATS 666.666,00            je 3% 
Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder
Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietendem Grundstück

§ 17 Vermittlung von Hypothekardarlehen

2% der Darlehenssumme im Zusammenhang mit der Vermittlung
gem. § 15 Abs. 1 sonst 5% der Darlehenssumme, falls kein
Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung besteht
(unecht umsatzsteuerbefreit).

§ 18 Vermittlung von Baurechten

Dauer des Baurechtes**
von 10 bis höchstens 30 Jahren     je 3% der auf die Dauer 
                                                    entfallenden Bauzinses
mehr als 30 Jahre                          je 2% 
                                                    (höchstens jedoch für 45 Jahre)

§ 19 Vermittlung von unbefristeten Haupt- und      Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen
je 3 Bruttomonatsmieten***

§ 20 Vermittlung von befristeten Haupt- und      Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen
Vermieter: 3 Bruttomonatsmieten
                (allenfalls plus 5% f. besondere Abgeltungen gem. § 22)
Mieter:      Frist weniger als 2 Jahre       eine BMM
                Frist mind. 2 bis 3 Jahre       zwei BMM
                Frist über 3 Jahre                 drei  BMM

§ 20 Abs. 3
       Ergänzungsprovision 
       Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses
       oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis 
Vereinbarung mit dem Mieter:
Verlängerung von weniger als 2 Jahren 
auf 2 bis einschließlich 3 Jahre                              eine BMM
Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf mehr als 3 Jahre**** oder 
Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag        zwei BMM
Verlängerung von 2 bis einschließlich 3 Jahren
auf mehr als 3 Jahre oder Umwandlung in 
einen unbefristeten Mietvertrag****                           eine BMM

§ 21 Vermittlung von Mietverträgen über Mietwohnungen und
       Eigentumswohnungen durch den Immobilienverwalter, 
      sofern der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist     
Befristung bis zu 2 Jahren
mit dem Mieter                                                     eine BMM
mit dem Vermieter                                                zwei BMM
Befristung auf mind. 2 Jahre oder
unbestimmte Zeit mit Mieter und Vermieter         je zwei BMM

§ 22 Vermittlung besonderer Abgeltungen für Investitionen,
       Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten
Vom Vermieter oder Vormieter
5% des vom Mieter hiefür (einschl. USt.) geleisteten Betrages

§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

je eine Monatsmiete

§ 25 Vermittlung von Pachtverhältnissen in der
       Land- und Forstwirtschaft
Dauer der Pacht**
1. bis zu 6 Jahren   je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
2. bis zu 12 Jahren je 4%   
3. bis zu 24 Jahren je 3%
4. über 24 Jahre     je 2%
5. unbefristet         je 5% des 5-fachen Pachtschillings

§ 26 Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen
Dauer der Pacht**
1. bis zu 5 Jahren    je 5% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
2. bis zu 10 Jahren  je 4%
3. über 10 Jahre      je 3%
4. unbefristet          je der dreifache Monatspachtschilling

§ 27 Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Geschäftsräumen aller Art, Wohnungen und Einfamilienhäusern
je 3 Bruttomonatsmieten

*) Bemessungsgrundlage gem. § 16 IMV 1996:

- Vereinbarter Kaufpreis und vom Käufer übernommene Verpflichtungen, Hypotheken und sonstige geldwerte Lasten sowie Haftungsübernahmen.
- Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, des Warenlagers, der Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
  jeder Art, sofern dieser nicht schon im Kaufpreis enthalten ist.
- Bei Gesellschaftsanteilen zuzüglich der den Anteilen zugeordneten Verbindlichkeiten.
- Tausch: Bei Objekten mit gleichem Verkehrswert, der einfache Verkehrswert, bei unterschiedlichen Verkehrswerten, der höhere Verkehrswert.

**) Wertgrenzenregelung gem. § 12 Abs. 4 IMV 1996: bei abgestuften Provisionssätzen Wertgrenzenausgleich durch Erreichung des höchstmöglichen
     Betrages der sich für die darunterliegende Stufe ergibt.

***) Bruttomietzins: Vereinbarter Bruttomietzins (HMZ inkl. BK und sonstigen Kosten) ohne Umsatzsteuer. Im Vollanwendungsbereich des MRG sind
      allenfalls enthaltene Heizkosten herauszurechnen. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
     Im Falle der Vermittlung einer Wohnung für die der Mietzins lt. mietrechtlichen Vorschriften nicht frei vereinbart werden kann, sind die Heizkosten
     ebenfalls nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

****) Im Fall der Verlängerung oder Umwandlung eines befristeten Mietverhältnisses über eine Wohnung (siehe § 21), die durch einen makelnden
       Hausverwalter vermittelt worden ist, darf die gesamte Provision (inkl. Ergänzungsprovision) 2 BMM nicht übersteigen.

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Stand: 17.10.2001
Autor: Ursula Pernica
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